Titel 2 – Hinterlegung
§

§ 378 BGB

Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme

442 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

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