§ 378 BGB
Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
442 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.