§ 377 BGB
Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
441 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.