§ 363 BGB
Beweislast bei Annahme als Erfüllung
427 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.