Titel 1 – Erfüllung
§

§ 362 BGB

Erlöschen durch Leistung

426 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.

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