Untertitel 1 – Rücktritt
§

§ 352 BGB

Aufrechnung nach Nichterfüllung

406 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.

Vorheriger § | Nächster §