§ 351 BGB
Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts
405 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.