Untertitel 1 – Rücktritt
§

§ 348 BGB

Erfüllung Zug-um-Zug

402 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Vorheriger § | Nächster §