§ 345 BGB
Beweislast
399 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.