Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
§

§ 342 BGB

Andere als Geldstrafe

396 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.

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