Titel 4 – Draufgabe, Vertragsstrafe
§

§ 339 BGB

Verwirkung der Vertragsstrafe

393 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

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