Untertitel 1 – Verbraucherverträge über digitale Produkte
§

§ 327d BGB

Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte

364 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.

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