Untertitel 4 – Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§

§ 317 BGB

Bestimmung der Leistung durch einen Dritten

350 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

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