§ 316 BGB
Bestimmung der Gegenleistung
349 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.