Untertitel 4 – Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
§

§ 316 BGB

Bestimmung der Gegenleistung

349 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

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