§ 302 BGB
Nutzungen
315 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.