Titel 2 – Verzug des Gläubigers
§

§ 302 BGB

Nutzungen

315 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

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