Titel 2 – Verzug des Gläubigers
§

§ 301 BGB

Wegfall der Verzinsung

314 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.

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