Titel 2 – Verzug des Gläubigers
§

§ 298 BGB

Zug-um-Zug-Leistungen

311 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.

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