§ 298 BGB
Zug-um-Zug-Leistungen
311 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.