§ 297 BGB
Unvermögen des Schuldners
310 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.