Titel 2 – Verzug des Gläubigers
§

§ 297 BGB

Unvermögen des Schuldners

310 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

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