§ 294 BGB
Tatsächliches Angebot
307 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
307 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.