§ 293 BGB
Annahmeverzug
306 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
306 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.