Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 28 BGB

Beschlussfassung des Vorstands

18 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32 und 34.

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