§ 263 BGB
Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
274 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
274 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.