Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 263 BGB

Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

274 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

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