§ 262 BGB
Wahlschuld; Wahlrecht
273 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
273 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.