Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
§

§ 262 BGB

Wahlschuld; Wahlrecht

273 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

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