Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 25 BGB

Verfassung

15 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Vorheriger § | Nächster §