§ 24 BGB
Sitz
14 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
14 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.