Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 24 BGB

Sitz

14 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Vorheriger § | Nächster §