Abschnitt 9 – Erbschaftskauf
§

§ 2373 BGB

Dem Verkäufer verbleibende Teile

2506 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

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