Abschnitt 9 – Erbschaftskauf
§

§ 2372 BGB

Dem Käufer zustehende Vorteile

2505 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.

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