§ 2372 BGB
Dem Käufer zustehende Vorteile
2505 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.