§ 237 BGB
Bewegliche Sachen
246 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.