Abschnitt 7 – Sicherheitsleistung
§

§ 236 BGB

Buchforderungen

245 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

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