§ 236 BGB
Buchforderungen
245 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.