Abschnitt 7 – Erbverzicht
§

§ 2351 BGB

Aufhebung des Erbverzichts

2490 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet die Vorschrift des § 2348 und in Ansehung des Erblassers auch die Vorschrift des § 2347 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 Anwendung.

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