Abschnitt 7 – Erbverzicht
§

§ 2347 BGB

Persönliche Anforderungen, Vertretung

2486 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

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