§ 2274 BGB
Persönlicher Abschluss
2412 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
2412 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.