§ 2218 BGB
Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
2369 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.