§ 674 BGB
Fiktion des Fortbestehens
915 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.