§ 2179 BGB
Schwebezeit
2330 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.