Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2179 BGB

Schwebezeit

2330 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

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