Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2178 BGB

Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten

2329 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.

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