§ 2178 BGB
Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
2329 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.