§ 2160 BGB
Vorversterben des Bedachten
2310 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.
2310 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.