§ 2159 BGB
Selbständigkeit der Anwachsung
2309 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.