Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2159 BGB

Selbständigkeit der Anwachsung

2309 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.

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