Titel 4 – Vermächtnis
§

§ 2157 BGB

Gemeinschaftliches Vermächtnis

2307 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

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