Titel 2 – Erbeinsetzung
§

§ 2093 BGB

Gemeinschaftlicher Erbteil

2243 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.

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