§ 2135 BGB
Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
2285 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.