§ 2134 BGB
Eigennützige Verwendung
2284 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.