§ 2119 BGB
Anlegung von Geld
2269 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.
2269 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.