Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2119 BGB

Anlegung von Geld

2269 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend anlegen.

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