§ 2118 BGB
Sperrvermerk im Schuldbuch
2268 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.