Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2118 BGB

Sperrvermerk im Schuldbuch

2268 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.

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