§ 2103 BGB
Anordnung der Herausgabe der Erbschaft
2253 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.