Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2103 BGB

Anordnung der Herausgabe der Erbschaft

2253 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.

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