§ 2102 BGB
Nacherbe und Ersatzerbe
2252 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.