Titel 3 – Einsetzung eines Nacherben
§

§ 2102 BGB

Nacherbe und Ersatzerbe

2252 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

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