§ 206 BGB
Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
222 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.