Titel 2 – Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§

§ 205 BGB

Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

221 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

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