§ 205 BGB
Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
221 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.