Titel 3 – Erbschaftsanspruch
§

§ 2030 BGB

Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers

2179 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.

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