Titel 3 – Erbschaftsanspruch
§

§ 2029 BGB

Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

2178 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.

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