§ 2029 BGB
Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
2178 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.