Titel 3 – Erbschaftsanspruch
§

§ 2021 BGB

Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen

2170 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

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