§ 2021 BGB
Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
2170 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.